Rechtsprechung
RG, 20.07.1937 - III 234/36 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Kann ein uniformierter Grenzzollbeamter, der sich auf einem zu privaten Zwecken unternommenen Ausgang befindet, seine Dienstwaffe gleichwohl in Ausübung öffentlicher Gewalt mit sich führen? 2. Kann sein Umgehen mit der nichtentladenen Dienstwaffe außerhalb des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 155, 362
Wird zitiert von ...
- BGH, 12.07.1951 - III ZR 168/50
Persönliche Haftung aus Amtspflichtverletzung
Es hat dagegen den inneren Zusammenhang verneint, wenn ein Polizeibeamter während der Dienststunden, aber ohne dienstlichen Anlass eine Schankwirtschaft betritt, dort Händel bekommt und dabei von der Dienstwaffe Gebrauch macht (RGZ 104, 286 [289]), wenn ein Zollbeamter, der auch ausserhalb seines Dienstes eine Schusswaffe tragen darf, fahrlässig einen Dritten verletzt (RGZ 155, 362 [366]), wenn ein Nachtwächter während seines Dienstes aus rein persönlichen Beweggründen auf einen anderen schiesst (RGZ 159, 235 [238]).